Zahnreinigung ohne Narkose

Bei Zahnproblemen gilt: Prophylaxe ist besser als Reparatur. Vielleicht bei unseren Tieren noch mehr als uns selbst, denn eine zahnärztliche Behandlung kann belastend und teuer sein.

Aber auch eine professionelle Zahnreinigung - wie bei uns Menschen - wird von Tierbesitzern oft gefürchtet, denn sie geht in der Regel mit einer Vollnarkose einher. Viele Tiere vertragen diese mit zunehmendem Alter schlechter und es bleiben immer Restrisiken. Doch die Narkose ist oftmals unnötig, um die Zähne dauerhaft sauber zu halten.

Ohne Vibrationen, ohne Stress und ohne Vollnarkose

Zahnfleischentzündungen, wie sie durch Zahnstein entstehen, begünstigen bei Katzen die besonders schmerzhafte Erkrankung FORL.

Bereits als Jungtiere kann man jedoch Hunde, Katzen, aber auch Pferde schonend an die regelmäßige Zahnreinigung gewöhnen, um Plaques und Zahnstein zu entfernen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Bakterien, die sich in Belägen und im Zahnstein vermehren, werden entfernt. Parodontitis, schmerzhafte Zahnveränderungen und auch Zahnverlust können so bis ins hohe Alter vermieden werden.

Aber auch Tiere, die bislang beim Zähneputzen so viel Theater machen, dass die Besitzer entnervt aufgeben, bekommen bei uns eine neue Chance.

Wir reinigen Zähne mit vibrationsfreien Ultraschallzahnbürsten und Spezialzahncreme. Die Tiere bleiben dadurch entspannt und die Zahnpflege verliert ihren Schrecken.

Als angenehmer Nebeneffekt wird Maulgeruch durch die Behandlung sofort deutlich reduziert.

Zahnpflege ohne Betäubung

Fallbeispiel Mimi: Das kann mit nur einer Behandlung erreicht werden!

Kontaktieren Sie mich und mein Team

Wiebke Krogmann

Zertifizierte Tierheilpraktikerin

Rottland 18
27639 Wurster Nordseeküste
Tel: 04741-5136705
Mo - Fr: 8:00 - 18:00 Uhr
Mi: ab 14:00 Uhr geschlossen

Schmerzpatienten und akute Fälle bekommen bei uns auch am selben Tag einen Termin. Bitte beachten Sie, dass wir bei versäumten Terminen, die nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vorher) abgesagt werden und die wir nicht wieder vergeben können, eine Ausfallgebühr in Höhe des für den Termin angefallenen Honorars gemäß § 615 BGB berechnen.